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   BGH, 30.09.1986 - X ZR 2/86   

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https://dejure.org/1986,1714
BGH, 30.09.1986 - X ZR 2/86 (https://dejure.org/1986,1714)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1986 - X ZR 2/86 (https://dejure.org/1986,1714)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 (https://dejure.org/1986,1714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aus einem Werklieferungsvertrag - Versäumung der Frist zur Klageerwiderung - Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevorbringens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 273 Abs. 3, § 296 Abs. 1, § 528 Abs. 3
    Pflicht zur Ladung von Zeugen vor Eingang der Klageerwiderung; Berücksichtigung verspäteten Vorbringens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 499
  • NJW-RR 1987, 379 (Ls.)
  • MDR 1987, 230
  • BB 1987, 438
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.1982 - VII ZR 71/82

    Begriff der Verzögerung; Entscheidung des Vorsitzenden über Anordnung von frühen

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - X ZR 2/86
    Der frühe erste Termin darf vom Gericht daher nicht als sogenannter Durchlauftermin geplant und durchgeführt werden, in dem eine abschließende mündliche Verhandlung mit Erörterung und Beweisaufnahme begrenzten Umfangs von vornherein nicht möglich ist, weil entweder die Zeitspanne zwischen Fristablauf und Termin für eine zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung mit Anordnungen nach § 273 Abs. 2 ZPO zu kurz bemessen ist (BGHZ 86, 31, 39) oder weil wegen der Vielzahl angesetzter Sachen keine angemessene Zeit für eine streitige Verhandlung zur Verfügung steht (BVerfGE 69, 126, 140).

    Wenn das Gericht die Möglichkeiten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei verspätetem Vorbringen nicht wahrnimmt, ist die Anwendung der Präklusionsvorschriften mißbräuchlich und unzulässig (BVerfGE aaO; BGHZ 86, 31, 39).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - X ZR 2/86
    Bei der praktischen Handhabung der Präklusionsvorschrifte muß dem Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs in angemessener Weise Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 69, 126, 139 = NJW 1985, 1149, 1150) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 99/84].

    Der frühe erste Termin darf vom Gericht daher nicht als sogenannter Durchlauftermin geplant und durchgeführt werden, in dem eine abschließende mündliche Verhandlung mit Erörterung und Beweisaufnahme begrenzten Umfangs von vornherein nicht möglich ist, weil entweder die Zeitspanne zwischen Fristablauf und Termin für eine zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung mit Anordnungen nach § 273 Abs. 2 ZPO zu kurz bemessen ist (BGHZ 86, 31, 39) oder weil wegen der Vielzahl angesetzter Sachen keine angemessene Zeit für eine streitige Verhandlung zur Verfügung steht (BVerfGE 69, 126, 140).

  • BGH, 12.07.1979 - VII ZR 284/78

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 30.09.1986 - X ZR 2/86
    Das Gericht hat auch bei verspätetem Vorbringen zu prüfen, ob nicht zur Vermeidung einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits vorbereitende Maßnahmen möglich und geboten sind (BGHZ 75, 138, 142).
  • BGH, 08.12.1988 - III ZR 107/87

    Verletzung der Treuhänderpflichten bei Verzicht auf eine sicherungshalber

    Da die Berufungsverhandlung erst fast ein Jahr später stattfand, wäre es für das Berufungsgericht möglich und geboten gewesen, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, die eine Vernehmung des Zeugen ermöglichten, ohne die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern (BGHZ 75, 138, 142/143; 76, 173, 178; BGH Urteile vom 1. Oktober 1986 - I ZR 125/84 -, vom 10. Oktober 1986 - V ZR 112/85 = BGHR ZPO 296 Abs. 2 - Verzögerung 2 und 1 - und vom 30. September 1987 - X ZR 2/86 = NJW 1987, 499 = BGHR ZPO 296 Abs. 1 - Maßnahmen, vorbereitende 1 -).
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 153/04

    Umfang der Prozessförderungspflicht des Gerichts

    Wie aus § 273 Abs. 3 ZPO zu entnehmen ist, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zu vorbereitenden Maßnahmen wie der Ladung eines Zeugen, solange nicht aufgrund des Vortrags der Gegenseite im Prozess feststeht, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird (BGH, Urteil vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 - NJW 1987, 499 unter 3).
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